Erbrecht

Das Erbrecht behandelt Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Ableben eines Menschen auftreten.

Vor dem Erbfall

Den Übergang und die Verteilung des Vermögens kann und sollte man als künftiger Erblasser konkret und nach den eigenen Wünschen gestalten. Damit der letzte Wille aber tatsächlich richtig und auch in rechtlich zulässiger Weise umgesetzt wird, empfiehlt sich hier eine eingehende rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt. Mit einem klar formulierten Testament lassen sich später unter anderem Auslegungsstreitigkeiten unter den Miterben vermeiden.

Nach dem Erbfall

Wenn Sie Erbe geworden sind, unterstützen wir Sie u.a.

  • bei dem Erbscheinsverfahren
  • bei der Bewertung des Erbes (speziell bei der Bewertung einer Immobilie im Erbfall) und
  • bei der Auseinandersetzung mit Miterben oder Pflichtteilsberechtigten.

Wenn Sie Pflichtteilsberechtigter sind, unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung von Auskünften und bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche

In einem Erstgespräch klären wir, wie wir für Sie tätig werden können und wie Sie Ihre Forderungen und Ansprüche durchsetzen können. Natürlich werden dabei Ihre individuellen Bedürfnisse und Probleme berücksichtigt. Bitte haben Sie Verständnis, dass für eine solche Erstberatung Kosten entstehen. Gerne können Sie einen persönlichen oder telefonischen Termin für eine Erstberatung vereinbaren.

Ein Todesfall stellt für die Angehörigen eine außergewöhnliche Lebenssituation dar.
Die folgenden Schritte sollen eine erste Orientierungshilfe für Sie sein.
Ausstellung eines Totenscheins
Ein Totenschein muss unverzüglich ausgestellt werden. Sofern der Tod im Krankenhaus bzw. einer anderweitigen Einrichtung eintritt, wird dies im Regelfall durch das Personal bzw. den behandelnden Arzt in die Wege geleitet. Sofern der Tod zu Hause eintritt, muss ein Arzt verständigt werden, damit dieser die Todesursache abklären und einen Totenschein ausstellen kann.
Anzeige des Todesfalles
Die Todesfallanzeige muss gegenüber dem zuständigen Standesamt, spätestens am ersten auf den Todestag folgenden Werktag, angezeigt werden. Hierbei ist das Standesamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Personalausweis
  • Totenschein
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde (sofern der Erblasser verwitwet bzw. geschieden war, Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. rechtskräftiges Scheidungsurteil)
Regelung der Beisetzung
Den nächsten Angehörigen steht das Recht zu, die Art und Weise der Beisetzung zu organisieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die nächsten Angehörigen zu Erben bestimmt worden sind. Die nächsten Angehörigen haben die Pflicht zur Totenfürsorge. Hierbei gilt, dass zunächst der überlebende Ehegatte und sodann die Kinder des Verstorbenen ihr Bestimmungsrecht ausüben können. Ist weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden, so treten an deren Stelle die Geschwister des Erblassers, siehe auch Sächsisches Bestattungsgesetz.
Kosten der Bestattung
Die Kosten der Bestattung trägt der Nachlass.
Ablieferung von Testamenten
Grundsätzlich ist jeder, der ein Testament bzw. eine Verfügung von Todes wegen in seinem Besitz hat, dazu verpflichtet diese unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt. Die Ablieferungsverpflichtung trifft somit jeden, unabhängig davon ob er im Rahmen der Verfügung von Todes wegen bedacht worden ist oder nicht.
Benachrichtigung von Versicherungen
Sofern Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen bestehen, ist mit dem Tod des Versicherungsnehmers der sogenannte Versicherungsfall eingetreten. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sind hier bestimmte Fristen für die Benachrichtigung der Versicherer zu beachten. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Regelmäßig ist vereinbart, dass die Anzeige bei der Versicherungsgesellschaft unverzüglich zu erfolgen hat.
Beantragung eines Erbscheins
Der Erbschein schützt den Rechtsverkehr als amtliches Zeugnis über das Erbrecht. Praktische Bedeutung erlangt er dadurch, dass derjenigen Person, die im Erbschein als Erbe bezeichnet ist das Erbrecht zusteht. Andere Personen dürfen somit darauf vertrauen, dass der Inhalt des Erbscheins richtig ist.
Der Erbe ist stets Antragsberechtigt für die Erteilung eines Erbscheins. Daneben können auch Testamentsvollstreckter sowie auch Nachlassgläubiger einen Erbschein beantragen. Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt hatte.
Neben einer Sterbeurkunde des Erblassers sind ggf. auch weitere Unterlagen wie z.B. Heiratsurkunden oder Sterbeurkunden von Personen, die als Erben berufen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten. Im Regelfall ist durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Die eidesstattliche Versicherung kann vor einem Notar oder dem Nachlassgericht (kostengünstiger) abgegeben werden.